AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der AKK GmbH

 

  • 1 Geltungsbereich
  1. Die AGB gelten ausschließlich gegenüber natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
  2. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, wenn sie bereits in einer früheren Geschäftsbeziehung Vertragsbestandteil waren. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende oder diese ergänzende Bedingungen werden von der AKK GmbH (nachfolgend: AKK) nicht anerkannt, es sei denn, AKK hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die AGB gelten auch dann, wenn AKK in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender oder diese ergänzender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltslos ausführt.
  3. Alle Verträge über Lieferungen und Leistungen sowie alle sonstigen Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form, wobei die Übersendung per Telefax oder Email ausreicht. Dies gilt auch für Ergänzungen und Abänderungen von Vereinbarungen. Soweit Mitarbeiter von AKK mündliche Erklärungen oder Zusicherungen abgeben, die über die schriftlichen Verträge hinausgehen, bedürfen diese der schriftlichen Bestätigung durch AKK.

 

  • 2 Angebot und Vertragsschluss
  1. Die Angebote von AKK sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie werden als verbindlich bestätigt. Angaben zum Gegenstand der Leistung (z.B. Maße, Gewichte und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) werden nicht Vertragsinhalt und sind nur annährend maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich zum Vertragsgegenstand gemacht werden. Dies gilt auch für Eigenschaften des Leistungsgegenstandes, die der Besteller aufgrund öffentlicher Äußerungen von AKK (Werbung, Internetauftritt, etc.) erwartet. Darüber hinaus behält sich AKK vor, Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vorzunehmen, soweit diese auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Gesetzesänderungen zurückzuführen sind und der Gegenstand der Leistung hierdurch nicht erheblich geändert und die Eignung für den vertraglich vorausgesetzten Verbrauch nicht beeinträchtigt wird.
  2. Die Bestellung ist für den Besteller verbindlich. AKK ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 3 Wochen nach Eingang der Bestellung bei AKK anzunehmen. Die Annahme des Vertragsangebotes erfolgt durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung (oder durch Ausführung des Auftrages). Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist ausschließlich maßgebend für den Vertragsinhalt.

 

 

  • 3 Leistungsumfang
  1. Für den Umfang der Leistung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
  2. Die Montage und Installation des Liefergegenstandes erfolgt ausschließlich durch AKK oder durch ein von AKK beauftragtes Unternehmen. Dies gilt auch für die Wartung der Liefergegenstände. Hiervon kann nur abgewichen werden, wenn AKK dem Besteller die ausdrückliche Erlaubnis in Schriftform erteilt, dieMontage- und Serviceleistungen selbst oder durch Dritte vorzunehmen. Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang auf die Regelungen in § 14 dieser AGB (Montage- und Servicebedingungen) verwiesen.
  3. AKK ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern deren Annahme für den Besteller nicht unzumutbar ist, insbesondere die Erbringung der verbleibenden Leistung sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand bzw. erhebliche Zusatzkosten entstehen. Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.

 

  • 4 Preise
  1. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
  2. Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung und Nebenkosten (z.B. Fracht, Porto, Versicherungskosten) sowie zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Die Kosten der Verpackung werden dem Besteller nach Aufwand berechnet.
  3. Bei Exportgeschäften sind sämtliche Steuern, Gebühren, Zölle oder sonstige Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Erfüllung des Vertrages stehen, nicht in dem Preis enthalten und von dem Besteller zusätzlich zu übernehmen.

 

  • 5 Zahlungsbedingungen
  1. Soweit die Vertragsparteien keine anderweitige Abrede getroffen haben, verpflichtet sich der Besteller, die Zahlung nach Erhalt des Leistungsgegenstandes und der Rechnung innerhalb von 10 Tagen vorzunehmen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang bei AKK an.
  2. Gerät der Besteller mit einer Zahlungsverpflichtung in Verzug, hat er an AKK Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten. AKK behält sich gegenüber dem Besteller vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
  3. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung erfüllungshalber angenommen. Bei Wechsel und Schecks gilt die Zahlung erst nach deren Einlösung als erbracht. Diskont und Spesen hat der Besteller zu tragen und sind sofort fällig. Protesterhebung eines Wechsels berechtigt AKK, sämtliche noch laufenden Wechsel zurückzugeben.
  4. Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Ein zugesagter Skontoabzug wird nicht gewährt, wenn sich der Besteller im Zeitpunkt der Zahlung mit der Bezahlung anderer Leistungen im Rückstand befindet. Einen Sicherheitseinbehalt kann der Besteller nur vornehmen, wenn die Vertragsparteien hierzu eine ausdrückliche Regelung getroffen haben.
  5. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung durch den Besteller ist nur dann zulässig, wenn die Gegenforderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
  6. Werden nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, hat dies die sofortige Fälligkeit aller Forderungen zu Folge. Darüber hinaus ist AKK berechtigt, weitere Leistungen nur noch gegen Vorkasse zu erbringen und zur Sicherung der offenen Forderungen von dem Besteller geeignete Zahlungssicherheiten (z.B. Bankbürgschaft) zu verlangen, sowie nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung des Leistungsgegenstandes zu untersagen und noch nicht bezahlte Gegenstände auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.

 

  • 6 Lieferung und Erfüllungsort
  1. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von AKK. Der Besteller wird über eine unzureichende Selbstbelieferung unverzüglich informiert.
  2. Erfüllungsort der Lieferung ist der Sitz von AKK. Soweit vereinbart, versendet AKK den Leistungsgegenstand an den vereinbarten Ablieferungsort. Der Versandweg und die Versandmittel sowie den Spediteur und das Frachtunternehmen bestimmt AKK. Eine Änderung des Erfüllungsortes erfolgt hierdurch nicht.
  3. Ist eine Abnahme des Leistungsgegenstandes durch den Besteller vereinbart, so hat die Abnahme unverzüglich nach Ablieferung, hilfsweise nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch AKK, zu erfolgen. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines unwesentlichen Mangels nicht verweigern. Die Inbetriebnahme des Leistungsgegenstandes gilt als Abnahme.

 

  • 7 Lieferzeit und Lieferfrist
  1. Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung von AKK als verbindlich bezeichnet sind.
  2. Der Beginn der Lieferfrist setzt die Absendung der Auftragsbestätigung voraus. Sie beginnt jedoch nicht vor Klärung aller kaufmännischen und technischen Ausführungseinzelheiten, Erbringung aller Vorleistungen des Bestellers sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlungen. AKK ist darüber hinaus – insbesondere bei teilbaren Leistungen – berechtigt, vorzeitig die (Teil-) Leistung zu erbringen.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Leistungsgegenstand bis zum Fristablauf das Werk von AKK verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet wurde.
  4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von AKK liegen (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material-  und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen oder die mangelhafte Selbstbelieferung an AKK) zurückzuführen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
  5. Bei verspäteter Lieferung ist der Besteller erst nach Inverzugsetzung und Einräumung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 4 Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sollte nicht zwischenzeitlich die Versandbereitschaft angezeigt worden sein.
  6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Werden diese nicht vertragsgemäß erfüllt oder ergeben sich bei der Auftragsdurchführung noch Unklarheiten sowie sonstige Ausführungsschwierigkeiten, die der Aufklärung bedürfen und nicht von AKK zu vertreten sind, wird die Lieferzeit angemessen verlängert. Die sonstigen Rechte von AKK bleiben hiervon unberührt.
  7. Wird der Versand, die Abholung oder die Abnahme aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, ist AKK berechtigt, die nach Anzeige der Versand-, Abhol- oder Abnahmebereitschaft durch die Lagerung entstandenen Kosten dem Besteller in angemessener und ortsüblicher Weise zu berechnen. AKK ist außerdem berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Leistungsgegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

 

  • 8 Gefahrübergang
  1. Die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung des Leistungsgegenstandes geht auf den Besteller über, wenn der Leistungsgegenstand das Werk von AKK verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder AKK noch andere Verpflichtungen (z.B. Versandkostenübernahme, Auslieferung, Aufstellung, Inbetriebnahme) übernommen hat.
  2. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung von AKK gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und Transportschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
  3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand, die Abholung oder die Abnahme infolge von Umständen, die AKK nicht zuzurechnen sind, so geht die Gefahr vom Tag der Anzeige der Versand-, Abhol- oder Abnahmebereitschaft an auf den Besteller über. AKK ist verpflichtet, auch in diesem Fall den Leistungsgegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern, soweit dieser dies in schriftlicher Form von AKK verlangt.
  4. Versandte Gegenstände sind vom Besteller, auch wenn Mängel gerügt werden, entgegenzunehmen. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers werden hiervon nicht berührt.

 

  • 9 Eigentumsvorbehalt
  1. AKK behält sich das Eigentum an dem Leistungsgegenstand vor („Vorbehaltsware“) bis sämtliche Forderungen aus der laufendenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller – gleich aus welchem Rechtsgrund – vollumfänglich ausgeglichen sind. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen. Bei laufender Rechnung sichert das vorbehaltene Eigentum die jeweilige Forderung aus dem Saldo (Saldovorbehalt).

 

  1. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers (insbesondere bei Zahlungsverzug), ist AKK berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Bei Zahlungsverzug ist eine vorherige Fristsetzung nicht erforderlich. Der Besteller gestattet den für die Zurücknahme erforderlichen Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu den üblichen Geschäftszeiten. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware ist AKK nach Androhung zu einer angemessenen Verwertung befugt, wobei der Verwertungserlös abzüglich der anfallenden Verwertungskosten auf die offenen Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen ist. Anstelle der sofortigen Rücknahme ist AKK befugt, die Vorbehaltsware bis zum Eingang sämtlicher ausstehender Zahlungen vorerst technisch stillzulegen.
  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder zu einem sonstigen Veräußerungsgeschäft über diese nur unter der Voraussetzung berechtigt und ermächtigt, dass er sich selbst das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung durch seinen Abnehmer vorbehält. Bereits jetzt tritt der Besteller bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen von AKK sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) gegen seinen Abnehmer oder Dritte mit allen Nebenrechten an AKK ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware zwischenzeitlich weiter verarbeitet wurde.
  4. Der Besteller verpflichtet sich, seinem Abnehmer die bereits erfolgte Abtretung der Ansprüche anzuzeigen. Er ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Abnehmer zu veräußern, die die Abtretung gegen Sie gerichteter Forderungen ausgeschlossen oder beschränkt haben.
  5. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Berechtigung von AKK, die Forderung selbst einzuziehen, wird hierdurch nicht ausgeschlossen. AKK wird aber die abgetretenen Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller die eingehenden Beträge unmittelbar an AKK weiterleitet. Die Einzugsermächtigung des Bestellers erlischt jedoch mit Widerruf durch AKK, spätestens mit der Zahlungseinstellung des Bestellers sowie im Falle des Zahlungsverzuges oder des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers. Mit Erlöschen der Einzugsermächtigung hat der Besteller unverzüglich die abgetretene Forderung sowie deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugrunde liegenden Unterlagen auszuhändigen sowie den Schuldnern die Abtretung schriftlich mitzuteilen.
  6. Der Besteller darf die Vorbehaltsware ohne schriftliche Zustimmung von AKK weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen über die Vorbehaltsware durch Dritte muss der Besteller auf das Eigentum von AKK hinweisen und AKK unmittelbar hiervon unterrichten. Für die Kosten einer gemäß § 771 ZPO erforderlichen Drittwiderspruchsklage haftet der Besteller, soweit diese Kosten nicht von dem Dritten erstattet werden.
  7. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets für AKK als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller erwirbt AKK das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen, verarbeiteten oder umgebildeten Gegenständen zum Zeitpunkt der der Be- oder Verarbeitung. Erlischt das Eigentum von AKK durch Verbindung oder Vermischung, überträgt der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache in dem Umfang des Wertes der Vorbehaltsware an AKK und verwahrt diese unentgeltlich für AKK.
  8. Der Besteller tritt AKK zur Sicherung ihrer Forderungen gegen ihn die Forderungen ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit dem Grundstück eines Dritten entstehen.
  9. Auf Verlangen wird der Besteller AKK umfassend dabei unterstützen, die sich aus § 9 ergebenden Rechte von AKK in dem Land entsprechend zu schützen, in dem sich die Vorbehaltsware befindet.

 

  • 10 Mängelrüge
  1. Der Besteller hat den Leistungsgegenstand unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen und Mängel gemäß den Vorgaben in § 377 HGB zu rügen. Die Kosten für die Überprüfung trägt der Besteller. Die Rüge muss unter Angabe des konkreten Mangels schriftlich gegenüber AKK erhoben werden. Rügen wegen unvollständiger Lieferung und sonstiger erkennbarer Mängel sind AKK unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Leistung schriftlich mitzuteilen, versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach deren Entdeckung.  Hat der Besteller etwaige Mängel verspätet oder gar nicht gerügt, stehen ihm keine Ansprüche wegen dieser Mängel zu. Im Übrigen trifft den Besteller die volle Beweislast für das Vorliegen des Mangels, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Rüge.
  2. Soweit AKK auf Wunsch des Bestellers einen Dritten mit der Lieferung des Leistungsgegenstandes beauftragt hat, hat der Besteller erkennbare Transportschäden in Gegenwart des Dritten aufzunehmen und schriftlich bestätigen zu lassen. War ein Transportschaden bei Entgegennahme des Gegenstandes äußerlich nicht erkennbar, hat der Besteller diesen unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch 7 Werktage nach Ablieferung, dem Dritten schriftlich anzuzeigen und AKK hierüber gleichzeitig zu informieren. Verletzt der Besteller die vorgenannten Anzeige- und Informationspflichten, sind Ansprüche gegen AKK wegen des zugrunde liegenden Transportschadens ausgeschlossen.

 

  • 11 Gewährleistung
  1. Vorbehaltlich der in § 10 dieser AGB geregelten Pflichten des Bestellers wird AKK bei Vorliegen eines Mangels wahlweise Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) erbringen. Die Anerkennung einer Rechtspflicht ist hiermit nicht verbunden.
  2. Der Besteller hat AKK die für die Nacherfüllung erforderliche Zeit zu geben und muss den ungehinderten Zugang zu dem Leistungsgegenstand ermöglichen. Gewährleistet der Besteller dies nicht, erlöschen sämtliche Gewährleistungsrechte gegenüber AKK.
  3. Die im Zusammenhang mit der Nacherfüllung anfallenden Kosten (Versand-, Reise-, Transport- und Materialkosten) werden dem Besteller nicht erstattet, soweit diese darauf beruhen, dass der Besteller den Leistungsgegenstand an einen anderen Ort als den der Ablieferung verbracht oder den Leistungsgegenstand verbaut hat. Einen hierdurch verursachten Kostenanstieg hat der Besteller AKK zu erstatten. Zum Zwecke der Nacherfüllung hat der Besteller AKK vorhandene Werkzeuge sowie Monteure und Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  4. Der Besteller übernimmt die Kosten, welche im Zusammenhang mit einer unberechtigten Geltendmachung von Mängelrechten anfallen. Keine Mängelrechte des Bestellers bestehen insbesondere in diesen Fällen: Kein Mangel, unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage/Inbetriebsetzung, natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung, keine ordnungsgemäße Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische  oder elektrische Einflüsse, soweit diese nicht im Verantwortungsbereich von AKK liegen. Für Verschleißteile bestehen keine Mängelrechte des Bestellers.
  5. Hat die Nacherfüllung durch AKK keinen Erfolg, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Das Recht zur Minderung des Kaufpreises ist ausgeschlossen. Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten die Bestimmungen unter § 12 dieser AGB.
  6. Bei einer unsachgemäßen Nachbesserung durch den Besteller, sind Mängelrechte gegenüber AKK wegen der daraus resultierenden Folgen ausgeschlossen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Leistungsgegenstandes durch den Besteller.
  7. Der Besteller kann aus Garantien, insbesondere aus Beschaffenheitsgarantien, nur Rechte herleiten, wenn diese in der Auftragsbestätigung zugesagt, diese ausdrücklich als „Garantien“ bzw. „Beschaffenheitsgarantien“ bezeichnet und die sich aus der Garantie ergebenden Pflichten ausdrücklich festgehalten worden sind.
  8. Erwirbt der Besteller einen gebrauchten Gegenstand von AKK, sind jegliche Gewährleistungsrechte des Bestellers ausgeschlossen, es sei denn, ein Mangel wurde arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie wurde verletzt.
  9. Die Verjährungsfrist für Mängelrechte beläuft sich auf 12 Monate beginnend ab Erhalt des Leistungsgegenstandes bzw. ab Abnahme, soweit eine solche vereinbart wurde. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes übernommen wurde.
  10. Bei der Nutzung des Liefergegenstandes sind ausschließlich die von AKK bezogenen Pasten und Materialien zu verwenden. AKK verpflichtet, sich diese Pasten an den Besteller zu liefern. Sollte der Besteller Pasten oder Materialien bei dem Betrieb verwenden, die er nicht bei der AKK bestellt und gekauft hat, stehen dem Besteller weder Gewährleistungsansprüche noch die vertraglich vereinbarten Service- und Supportleistungen von AKK zu. Der Besteller muss daher bei den AKK Jet-Anlagen die zu verwendenden Pasten und Wachse bei AKK beziehen; bei den Laser-Anlagen muss sich der Besteller nach den zu verwendenden und gravierenden Materialien bei AKK erkundigen.“

 

  • 12 Haftung
  1. AKK haftet bei einfacher Fahrlässigkeit nur für Schäden, welche auf der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf; die Haftung ist in diesem Fall auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Schäden, die von Mitarbeitern oder Beauftragten von AKK, welche nicht leitende Angestellte sind, grob fahrlässig verursacht werden.
  2. Die Verjährungsfrist beträgt in diesen Fällen 2 Jahre beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Besteller von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Unabhängig von der Kenntnis des Bestellers verjährt der Anspruch drei Jahre nach dem schadensbegründenden Ereignis. Bei Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln gilt die Regelung in § 11 Ziffer 9.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die auf einem arglistigen Verhalten oder einer Beschaffenheitsgarantie beruhen, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz  sowie für Schadensersatzansprüche, denen eine Verletzung von Leben, Körper, oder Gesundheit zu Grunde liegt.  Ebenso gelten die Beschränkungen nicht bei Ansprüchen wegen grober Fahrlässigkeit von Organen und leitenden Angestellten von AKK.  In diesen Fällen ist die Haftung auf 10 % des Bruttoauftragswertes begrenzt.

 

  • 13 Urheberrecht, Softwarenutzung
  1. Kostenvoranschläge, Abbildungen, Zeichnungen, Muster und sonstige Unterlagen, die AKK dem Besteller im Rahmen der Vertragsanbahnung, während der Ausführung des Vertrages oder sonstiger Gelegenheit übergibt, sind streng vertraulich. Sie stehen im Eigentum von AKK und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Umgekehrt verpflichtet sich AKK, die von dem Besteller als vertraulich gekennzeichneten Dokumente nicht an Dritte weiter zu leiten. Ein Nachbau der von AKK gelieferten Gegenstände und Waren wird dem Besteller sowie von diesem beauftragten Dritten ausdrücklich untersagt.
  2. Soweit auch die Veräußerung von Software Vertragsgegenstand ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches sowie nicht unterlizensierbares Recht eingeräumt, die Software zu nutzen. Alle weiteren Rechte an der Software verbleiben bei AKK. Die gelieferte Software wir dem Besteller lediglich zur Nutzung für den dafür bestimmten Leistungsgegenstand überlassen. Zu einer darüber hinausgehenden Nutzung ist der Besteller nicht berechtigt. Die Software darf vom Besteller nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen (§§ 69 a ff UrhG) vervielfältigt, überarbeitet, übersetzt oder von dem Objektcode in den Quellcode umgewandelt werden. Hierbei verpflichtet sich der Besteller, die Herstellerangaben (Marken-, Urheber- und weitere Schutzrechtsvermerke) nicht zu entfernen oder zu verändern.

 

  • 14 Montage- und Servicebedingungen

Soweit sich AKK verpflichtet, Montage-, Wartung- und/oder Servicearbeiten durchzuführen, gelten ergänzend folgende Bedingungen:

  1. Der Beginn der vorgenannten Arbeiten setzt voraus, dass der Besteller sämtliche Vorleistungen, die vertraglich vereinbart worden sind, vollständig und ordnungsgemäß erbringt. Dies gilt insbesondere für notwendige Fundamentarbeiten oder Gebäudeumbauten einschließlich der zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Zu- und Ableitungen entsprechend den von AKK zur Verfügung gestellten Plänen. Sofern Montage-, Wartung- und/oder Servicearbeiten an einer Computeranlage zu erbringen sind, ist AKK erst zur Leistung verpflichtet, wenn der Besteller sämtliche Daten, die durch diese Arbeiten beeinträchtigt werden könnten, auf gesonderten Datenträgern gespeichert und diese Sicherung schriftlich bestätigt hat.
  2. Der Transport, das Abladen, das Verbringen an den eigentlichen Standort sowie das Auspacken des Leistungsgegenstandes gehört nicht zu dem Leistungsumfang von AKK und sind daher von dem Besteller auf eigene Kosten durchzuführen. Es handelt sich hierbei nicht um von AKK geschuldete Montage-, Wartung- und/oder Servicearbeiten.
  3. Während der Dauer der Arbeiten stellt der Besteller trockene, beheizte, abschließbare Räume und die für die Arbeiten benötigte Energie auf seine Kosten zur Verfügung.
  4. Die im Rahmen einer Reparatur ausgetauschten Teile gehen in das Eigentum von AKK über. Eine Anrechnung des Restwertes des ausgetauschten Teils zu Gunsten des Bestellers findet nur dann statt, soweit dies vereinbart ist.
  5. Hat sich AKK zur Montage des Leistungsgegenstandes bzw. zu sonstigen Serviceleistungen verpflichtet, werden die diesbezüglich anfallenden Kosten dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt. Ist mit dem Besteller keine gesonderte Vereinbarung getroffen worden, wird auf der Basis des Arbeitszeit- und Materialaufwandes abgerechnet zuzüglich eventueller Reise- und Wartezeit sowie Kosten der Übernachtung, Fahrtkosten und Auslösung. Soweit die Höhe dieser Kosten nicht durch Einzelbelege nachgewiesen werden können, bestimmt sich die Höhe der Kosten nach der jeweils gültigen Preisliste von AKK.
  6. Der Besteller hat die Montage-, Wartung- und/oder Servicearbeiten abzunehmen. Kommt der Vertragspartner mit der Abnahme der Montageleistung in Verzug so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwölf Werktagen seit Anzeige der Fertigstellung der Arbeiten als erfolgt. Hat der Besteller den Leistungsgegenstand ohne Abnahme in Benutzung genommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte erkennbarer Mängel hat der Besteller spätestens bis zu den vorgenannten Zeitpunkten schriftlich vorzubringen.
  7. Bei mangelhaft ausgeführten Arbeiten gelten im Übrigen die Bestimmungen in §§ 10 und 11 dieser AGB entsprechend.

 

  • 15 Datenschutz

AKK ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Besteller, gleich ob diese vom Besteller selbst oder von Dritten stammen,  nach den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

 

  • 16 Abtretung

Der Besteller ist ohne schriftliche Zustimmung von AKK nicht berechtigt, aus der Geschäftsbeziehung mit AKK stammende Ansprüche ganz oder teilweise abzutreten.

 

  • 17 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
  1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen AKK und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die aus oder infolge der vertraglichen Verbindung  resultieren, ist Krefeld. AKK ist jedoch wahlweise berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
  • 18 Schlussbestimmungen
  1. Vertragssprache ist Deutsch, bei Verträgen mit einem ausländischen Vertragspartner Englisch.
  2. Die Überschriften dieser AGB sowie der mit dem Besteller geschlossenen Verträge dienen lediglich der Orientierung und sind für die Auslegung ohne Bedeutung.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich in diesem Fall auf eine neue Bestimmung zu verständigen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

 

Stand: 2020